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Kapitel II

Von den erblichen Fürstentümern

Ich will von den Republiken nicht sprechen, weil ich an anderer Stelle ausführlich über sie gesprochen habe.1 Ich wende mich allein dem Fürstentum zu und will, indem ich das oben angelegte Gewebe weiterspinne, erörtern, wie diese Fürstentümer regiert und erhalten werden können. Ich sage also, dass es in erblichen, an das Geschlecht ihres Fürsten gewöhnten Staaten weit geringere Schwierigkeiten gibt, sie zu erhalten, als in neuen. Denn es genügt, die Ordnung der Vorfahren nicht zu verletzen und sich im Übrigen den Ereignissen anzupassen; sodass ein solcher Fürst, wenn er von gewöhnlichem Fleiß ist, sich stets in seinem Staat behaupten wird, es sei denn, eine außerordentliche und übermäßige Gewalt beraubt ihn seiner; und ist er seiner beraubt, so gewinnt er ihn beim ersten Missgeschick des Eroberers zurück. Wir haben in Italien zum Beispiel den Herzog von Ferrara, der den Angriffen der Venezianer im Jahr 1484 und denen Papst Julius' im Jahr 1510 aus keinem anderen Grund standgehalten hat, als weil sein Geschlecht in dieser Herrschaft alteingesessen war. Denn der angestammte Fürst hat weniger Anlass und weniger Notwendigkeit, Anstoß zu erregen; daraus folgt, dass er mehr geliebt wird; und wenn ihn nicht außerordentliche Laster verhasst machen, ist es nur natürlich, dass seine Untertanen ihm wohlgesinnt sind. Und im Alter und in der Dauer der Herrschaft erlöschen die Erinnerungen und die Ursachen der Neuerungen; denn eine Veränderung lässt stets eine Verzahnung zurück, an die man eine andere anbauen kann.

  1. In den Discorsi über Livius, an denen Machiavelli zur selben Zeit arbeitete. ↩